Nach § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) darf der Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Auf Verlangen des Patienten können darüber hinaus auch nicht notwendige Wunschleistungen durchgeführt werden, die dann aber in der Liquidation als solche extra ausgewiesen...
DVT und Implantatschablonen: Wenn private Versicherungen die Erstattung ablehnen
On 2. April 20193. August 2026In Privatversicherungen