„medizinische notwendigkeit“

Immer wieder taucht in diversen Anschreiben von Versicherungen der Begriff der sog. „medizinischen Notwendigkeit“ auf. Diese „medizinische Notwendigkeit“ wird oft dazu herangezogen, die Kostenerstattung zu drücken. Ärzte und Zahnärzte werden mit Anfragen und Begründungsbegehren überhäuft, so als ob die Angabe einer zusätzlichen Begründung eine Behandlung erst richtig notwendig machen würde.

Allein die Tatsache, dass ein Heil- und Kostenplan bzw. eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verfasst ist, dokumentiert, dass die darin enthaltenen Maßnahmen medizinisch notwendig sind. In der GOZ §1 Abs. 2 steht:

„Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind.“

Umkehrschluss: eine medizinisch nicht notwendige Leistung darf der Zahnarzt gar nicht nach Gebührennummern der GOZ voranschlagen bzw. liquidieren!

Fazit: wenn wir einen Heil- und Kostenplan nach GOZ verfassen, deklarieren wir damit implizit, dass die darin enthaltenen Leistungen medizinisch notwendig sind. Weitere Begründungen sind nicht nötig, also schreiben wir auch keine. Aus welchen zahnmedizinischen Gründen die eine oder andere Maßnahme notwendig ist, lernt man im Zahnmedizinstudium, aus der Fachliteratur und auf Fortbildungen. Wir könnten allein aus Zeitgründen gar nicht umfassend und schlüssig alle unsere Behandlungsmaßnahmen schriftlich begründen, das hieße etliche Bände zahnmedizinische Literatur für jeden einzelnen Behandlungsfall zu verfassen. Insofern bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Zeit lieber mit zahnmedizinischem Denken und Handeln verbringen möchten als mit dem sinnlosen Beantworten sinnloser Anfragen und dem Ausfüllen ebenso sinnloser Formblätter.