bleaching

Unter Bleaching versteht man das schonende Aufhellen von Zähnen zur Verbesserung der Ästhetik und des Selbstwertgefühls bzw. zur Beseitigung von Verfärbungen (die z.B. angeboren oder durch Einnahme bestimmter Medikamente verursacht sein können). Diese Maßnahme funktioniert nur bei natürlicher Zahnsubstanz; zu dunkle Füllungen, Kronen oder Brücken können nachträglich nicht aufgehellt werden!

Vorgehensweise:

  • Wir fotografieren die Ausgangssituation, um diese zu dokumentieren und einen späteren Vergleich zu ermöglichen.
  • Wir fertigen anhand Ihres Kieferabdrucks einen auf Ihre jeweilige Zahnreihe passenden Gelträger an.
  • Der Träger wird mit einem speziellen Aufhell-Präparat beschickt und für eine gewisse Zeit in den Mund eingesetzt. Die Wirkung des Gels wird durch Belichten mit einer Speziallampe verstärkt.
  • Diese Maßnahme wird ggf. in mehreren Sitzungen bei uns in der Praxis so oft wiederholt, bis der gewünschte Aufhellungseffekt erfolgt ist.

Es bietet sich an, die angefertigten Träger nach beendetem Bleaching zur lokalen Fluoridierung weiterzuverwenden und somit eine intensive Härtung der oberflächlichen Zahnschicht zu erreichen. Da durch das Bleaching, wie bereits erwähnt, nur die Zahnsubstanz aufgehellt wird, kann es vorkommen, dass Kunststoffüllungen, die vor der Aufhellung farblich zum Zahn gepasst haben, nun zu dunkel erscheinen. In diesem Fall ist es möglich, eine ästhetische Neuanfertigung dieser Füllungen durchzuführen, um eine Anpassung an die neue (hellere) Zahnfarbe zu erreichen.
Wir warnen ausdrücklich davor, mit diversen auf dem Markt erhältlichen Präparaten zu versuchen, die Aufhellung Ihrer Zähne zu Hause ohne ärztliche Kontrolle durchführen zu wollen. Die Folgen für das Aussehen und die Zahngesundheit können mitunter verheerend und nicht mehr reparabel sein!
Da weder die Gesetzlichen Krankenkassen noch Privatversicherungen eine Gebührenposition für das Bleaching kennen, wird diese Maßnahme analog nach der heute gültigen GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) berechnet, sofern die Maßnahme als medizinisch notwendig eingestuft werden kann. Medizinisch nicht notwendige Leistungen dürfen nicht nach GOZ abgerechnet werden und unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.

Sie werden, sofern Sie gesetzlich versichert sind, keinen Zuschuss für das Bleaching und die ästhetische Frontzahnrekonstruktion erhalten. Private Versicherungen verhalten sich unterschiedlich.

Falls Sie im Vorfeld die Erstattungsfähigkeit der anfallenden Kosten interessiert, sollten Sie Ihrem Kostenträger einen Kostenvoranschlag zur Festlegung des Erstattungsbetrages vorlegen.
Falls Sie weiterführende Fragen haben, sprechen Sie uns bitte darauf an, wir informieren Sie gerne ausführlich.