was ist „notwendig“?

Nach § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) darf der Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Auf Verlangen des Patienten können darüber hinaus auch nicht notwendige Wunschleistungen durchgeführt werden, die dann aber in der Liquidation als solche extra ausgewiesen werden müssen (§ 1 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 GOZ).

Nach herrschender Rechtsmeinung ist eine Behandlungsmaßnahme „medizinisch notwendig“, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und anerkannten ärztlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.11.1978, Az.: IV ZR 175/77 und vom 29.05.1991, Az: IV ZR 151/90). Die GOZ enthält ausschließlich wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmaßnahmen. Es ist daher unverständlich, weshalb bestimmte Kostenträger die Notwendigkeit normaler, in der GOZ enthaltener Maßnahmen wie Inlayversorgungen generell anzweifeln.

Das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit ist Dreh- und Angelpunkt für die Erstattung der Kostenträger. So ist dies in den entsprechenden Regelungen vorgesehen – gleich, ob Beihilfe oder private Krankenversicherung. Damit stellt sich die Frage, wer denn die medizinische Notwendigkeit beurteilt?

Das Verwaltungsgericht Minden hat in regelmäßiger Rechtsprechung erklärt, dass der Behandler über das Vorliegen der medzinischen Notwendigkeit zu bestimmen hat. Zuletzt bestätigt das Verwaltungsgericht Minden dies in seinem Urteil vom 22.09.2010 (Az. 10 K 876/09):

„Die Beurteilung beihilferechtlicher Ansprüche bemisst sich grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Entstehens der fraglichen Aufwendungen gegolten haben.
Grundlage des Anspruchs […] sind hiernach § 88 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981 (GV. NRW S. 234), §§ 3 und 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO). Die erst nach dem Entstehen der hier fraglichen Aufwendungen […] am 01.04.2009 in Kraft getretene Neufassung des Landesbeamtengesetzes auf Grund des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.04.2009 (GV. NRW S. 224) ist somit im vorliegenden Falle ohne rechtliche Bedeutung.

Die Versorgung […] mit Implantaten war notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO.

Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind, bestimmt sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes.

Im vorliegenden Falle ergibt sich die Notwendigkeit der Aufwendungen aus den Bewertungen, die den Behandlungsplänen des Arztes […] vom […] und des Zahnarztes […] vom […] zu Grunde liegen. Darin ist eine Implantatversorgung […] im Hinblick auf dessen Gebisssituation für geboten erachtet worden.“