In vielen der Anschreiben, die Versicherungen an deren Versicherte versenden, kommen die Begriffe „…nicht erstattungsfähig“ bzw. „…nicht berechnungsfähig“ vor. Deshalb sei an dieser Stelle eindeutig klargestellt: Berechnungsfähigkeit hat mit Erstattungsfähigkeit nichts zu tun.
Die Berechnungsfähigkeit richtet sich ausschließlich nach den geltenden fachlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach der Vertragsgestaltung zwischen Versichertem und seiner Versicherung sowie deren Rechtsauslegung.
Zwar versuchen diverse Kostenerstattungsstellen zu suggerieren, dass das, was die eigene Gesellschaft nicht erstattet, vom Zahnarzt auch nicht berechnet werden darf. Gewollter oder ungewollter Effekt ist die Unterminierung des Vertrauensverhältinisses Patient/Behandler.
Problematisch ist natürlich die Situation des Patienten bzw. Versicherten: er ist der Dreh- und Angelpunkt der ganzen Geschichte, da er einerseits einen Behandlungsvertrag mit seinem Behandler und andererseits einen Versicherungsvertrag mit seinem Versicherer hat. Es besteht keinerlei Vertragsverhältnis zwischen Behandler und Versicherer, deswegen laufen solche Diskussionen regelmäßig über den Patienten, der genauso regelmäßig verunsichert wird.
Wir versuchen, unseren Patienten die fachlichen und logischen Argumente an die Hand zu geben, damit sie gegenüber deren Ver(un)sicherern zu ihrem Recht kommen. Damit sie dieses auch erreichen, sind Patienten persönlich gefordert, Stellung zu beziehen und sich eine Meinung zu bilden.
Im Grunde genommen hat ein Patient/Versicherter 3 Möglichkeiten:
- Er denkt sich:: „Ich habe keine Zeit/Lust, mich mit Rechtsfragen und/oder Gerichtsverhandlungen herumzuschlagen. Außerdem ist mein so verbleibender Eigenanteil immer noch um ein Vielfaches geringer als bei jedem Gesetzlich Krankenversicherten“. Er trägt die strittigen Kosten selbst und lässt es gut sein. (Dieser Weg wird zur großen Freude der Versicherungen von der Mehrzahl der Patienten/Versicherten beschritten)
- Er denkt sich: „Mein Behandler hat Recht, meine Versicherung will versuchen, auf meinem Rücken Kosten zu sparen“. Er besteht auf seinem Erstattungsanspruch und verfolgt diesen bis in die letzte Instanz.
- Er denkt sich: „Meine Versicherung hat Recht, mein Behandler will sich ungerechtfertig an mir bereichern“. Er belangt seinen Behandler gerichtlich und verfolgt seinen Standpunkt bis in die letzte Instanz.
Aus obigen Überlegungen heraus empfehlen wir immer, wenn eine aufwendige Behandlung ansteht, einen schriftlichen Heil- und Kostenplan bei uns anzufordern und beim Kostenträger im Vorfeld der Behandlung einzureichen. Damit werden viele der Erstattungsprobleme geklärt, bevor „das Kind im Brunnen liegt“.