nachweis der notwendigkeit

Die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung an sich muss der Versicherte, also der Patient, dartun und im Streitfall auch beweisen.

Bei Vorliegen einer Liquidation ohne Kennzeichnung von Wunschbehandlungen ist gemäß GOZ vom Zahnarzt bestätigt worden, dass es sich um notwendige Behandlungsmaßnahmen handelt.

Zweifelt die Versicherung an diesem Nachweis, so genügt es, wenn der Versicherte darlegt, dass es nach den medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, diese als medizinisch notwendig durchzuführen (BGH, Urteil vom 29.05.1991, Az:: IV ZR 151/90). Wenn der Versicherer nach § 5 Nr. 2 MB/KK 76 seine Leistungspflicht einschränken will, ist er darlegungs- und beweispflichtig, dass das Maß der medizinischen Notwendigkeit überschritten ist (BGH, Urteil vom 29.05.1991, Az.: IV ZR 151/90).

Dies trifft bei Erstattungsverweigerung für bestimmte Leistungen zu, wenn z. B. bei einer Inlayversorgung lediglich die Kosten für Amalgamfüllungen übernommen werden.
Der BGH hat entschieden, dass die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einem neutralen Sachverständigen obliegt (Urteil vom 29.11.1978, Az.: IV ZR 175/77). Solche neutralen Sachverständigen werden von den Zahnärztekammern oder von den Gerichten bestellt; ein von einer Versicherung engagierter Beratungszahnarzt kann hingegen nicht als neutral angesehen werden.