Das AG Köln hat mit Urteil vom 14.12.2010 sachverständig beraten die medizinische Notwendigkeit der Verwendung einer Bohrschablone und deren Berechenbarkeit über die GOÄ-Position 2700 bestätigt.
Kommentar
Das Gericht fand klare Worte und folgte dem Sachverständigengutachten. Bezüglich der Berechnung stellte das AG Köln ferner klar, dass die Leistung „auch nicht mit den Leistungsinhalten der Leistungsposition Ziffer 900 GOZ abgegolten“ sei. Die Ziffer GOÄ 2700 „beziehe sich unter anderem auf eine individuelle Schablone, die die Festlegung der Implantatposition im Zusammenhang mit der Auswertung von Röntgenaufnahmen zum Inhalt habe. Die intraoperativ verwendete individuell angefertigte Bohrschablone werde insbesondere unter Beachtung prothetischer Gesichtspunkte am Kiefermodell angefertigt, wobei das Ober- und Unterkiefermodell entsprechend der vorher ermittelten Bisslage in einem Artikulator montiert sei.“
Für die Berechnung der Bohrschablone gibt es unterschiedliche Empfehlungen. Dies mindert aber die Geeignetheit einer Abrechnungsposition nicht im mindesten, sondern eröffnet eben nur mehrere Möglichkeiten.
AG Köln, Az. 146 C 79/09, Urteil vom 14.12.2010