3d-implantatplanung angeblich „medizinisch nicht notwendig“

Die Versicherung versucht ganz klar, sich vor der Kostenerstattung zu drücken, mit Argumenten, die nicht diskutabel sind.

So ist es beispielsweise unerhört, dass sich eine Versicherung anmaßt, über die medizinische Indikation einer 3D-Implantatplanung urteilen zu wollen. Der Sinn und Nutzen dieser Methode ist in Fachkreisen unumstritten. Die Deutsche Gesellschaft für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde selbst hat zu diesem Thema eine Leitlinie Dentale Volumentomographie (DVT) verfasst, in der ganz klar im Kapitel „Implantologie“ u.a. folgendes steht:

„Auf der Basis dieser Aufnahmen können geplante Implantate, Aufbauten, Augmentationen, Schnittführungen, Zahnersatzrestaurationen softwarebasiert simuliert und evaluiert werden. Die dabei ermittelten Werte und Erkenntnisse können dazu verwendet werden, eine möglichst exakte, prothetisch orientierte Positionierung der Implantate unter bestmöglicher Ausnutzung des Knochenangebotes zu planen. Zudem können Defizite im vorhandenen Gewebeangebot detektiert und die Notwendigkeit von Augmentationen/ Distraktionen/ implantatbettvorbereitende Maßnahmen vorausschauend erkannt sowie ggf. entsprechende Maßnahmen geplant werden. “

Leitlinien der DGZMK sind für Zahnärzte verbindlich, sie beschreiben den Stand der zahnmedizinischen Technik und Entwicklung. Wer solche Leitlinien ignoriert, dokumentiert, dass er nicht auf aktuellem Stand behandelt bzw. sich sogar schuldig macht, sollte es aufgrund einer Unterlassung zu Problemen kommen. Selbst in Zeiten vor Verabschiedung der Leitlinie war die implantologische Planung aufgrund von dreidimensionalen Bilddaten wesentlich präziser und die Eingriffe schonender und vorhersagbarer als jene ohne 3D-Planung.

Die Anfertigung einer 3D-Röntgenaufnahme (DVT, Digitale Volumentomografie) im Vorfeld einer Implantation ist mittlerweile Stand der Technik und zählt in unserer Praxis seit vielen Jahren zu den grundsätzlich unverzichtbaren diagnostischen Methoden zur präzisen, prothetisch orientierten und minimal invasiven Implantatplanung.

Es ist eine Anmaßung, diese Methode als „medizinisch nicht notwendig“ zu bezeichnen, zumal sie seit 2012 Einzug in die amtliche Gebührenordnung für Zahnärzte gehalten hat, die per definitionem nur für medizinisch notwendige Leistungen gilt.

Interessant ist auch, wie Gerichte die Sache mittlerweile beurteilen:

… nämlich, dass eine Implantation ohne Schablone (die aufgrund von computertomografischen Daten entsteht) „fahrlässige Körperverletzung“ darstellt.

Insofern bitten wir Ihre Versicherung, Sie und uns mit weiterem Unsinn der o.g. Sorte zu verschonen und alle Beteiligten in Ruhe und Frieden das tun lassen, wovon sie am meisten verstehen. In unserem Fall ist das moderne, zeitgemäße Zahnheilkunde.