planungsbegutachtung einer privat(-zahn-)ärztlichen behandlung nicht zulässig

Das ärztliche Berufsrecht kennt ausschließlich Begutachtungsfälle im Bereich der Privatgebührenordnung bei Klagen des Patienten über Qualitätsmängel bei der Versorgung bzw. Behandlung des Zahnarztes. Sogenannte Planungsbegutachtungen und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit bzw. Notwendigkeit der Versorgung gibt es nur im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherungen.

Die Begutachtung von Behandlungen durch einen „beratenden“ quasi angestellten Zahnarzt einer Versicherung verstößt nicht nur gegen die zahnärztliche Berufsordnung, sie ist auch im Sinne der Unabhängigkeit eines Gutachters im allgemeinen Recht höchst problematisch und mit den Zielen einer freien und nur den individuellen Bedürfnissen des Patienten untergeordneten Medizin im privaten Bereich nicht vereinbar.