Versicherung will CT bzw. DVT, Implantatschablonen nicht erstatten

Immer wieder stellen Versicherungen apodiktisch fest: „Die erfolgte (Implantat-)Behandlung kann in der Regel ohne CT bzw. DVT durchgeführt werden.“ und berufen sich hierauf, um die Erstattung der entsprechenden Gebühren abzulehnen. Diese Formulierung wirft mehrere grundlegende Fragen auf, die regelmäßig unbeantwortet bleiben. Wer genau kann eine Implantatbehandlung nach genau welcher Regel ohne CT bzw. DVT durchführen? In welcher konkreten klinischen Situation? Und vor allem: auf wessen Verantwortung?

Die Versicherung spricht hier bewusst in der dritten Person und vermeidet jede konkrete Benennung. Sie beurteilt pauschal medizinische Sachverhalte, ohne den individuellen Befund zu kennen, ohne den Patienten untersucht zu haben und ohne die anatomischen Gegebenheiten beurteilen zu können – was ihr weder fachlich möglich noch rechtlich erlaubt ist. Will die Versicherung im Umkehrschluss die Verantwortung übernehmen, wenn wir in einer gegebenen klinischen Situation (die die Versicherung weder beurteilen kann noch darf) ohne dreidimensionale Bildgebung und ohne darauf basierende Implantatschablone arbeiten, obwohl diese Verfahren zur Verfügung stehen und dem Stand der Technik entsprechen?

Wie Gerichte in solchen Fällen entscheiden, können Sie folgendem Zeitungsartikel entnehmen:

Zeitungsartikel

Der Gesetzgeber hat die Bedeutung moderner dreidimensionaler Diagnostik bereits im Jahre 2012 ausdrücklich anerkannt und entsprechende Gebührenpositionen für die Digitale Volumentomografie sowie für 3D-Implantatschablonen in die aktuell gültige Gebührenordnung aufgenommen. Nach §1 Abs. 2 dieser Gebührenordnung („Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind“) gilt diese ausschließlich für medizinisch notwendige Leistungen.

Demzufolge dürfen medizinisch nicht notwendige Leistungen rechtlich gar nicht nach dieser Gebührenordnung berechnet werden. Die Abrechnung einer DVT oder einer 3D-Implantatschablone nach GOZ/GOÄ stellt daher keine beliebige Wahlleistung dar, sondern bedeutet implizit, dass wir diese Leistung im konkreten Fall als medizinisch notwendig und fachlich sinnvoll erachtet haben. Diese Entscheidungskompetenz liegt ausschließlich beim behandelnden Zahnarzt – nicht bei einer Versicherung. Weitere Begründungen oder Bestätigungen unsererseits sind weder erforderlich noch geeignet, den medizinischen Sachverhalt zu verändern; sie hätten aus unserem Munde keinen zusätzlichen Erkenntnis- oder Wahrheitsgehalt.

Wir lassen uns in medizinische Entscheidungen nicht hineinregieren. Die Verantwortung für Diagnostik, Planung und Durchführung einer Behandlung tragen wir als behandelnde Zahnärzte – fachlich, medizinisch und rechtlich. Diese Verantwortung kann und darf nicht an Versicherungen delegiert werden, die weder den Patienten untersucht noch den klinischen Befund erhoben haben.

Pauschale, fachlich nicht fundierte Ablehnungen medizinisch notwendiger Leistungen untergraben nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandler, sondern beeinträchtigen auch unmittelbar die Arbeitsfreude und die Qualität zahnärztlicher Behandlung. Medizinische Entscheidungen dürfen nicht unter dem permanenten Vorbehalt wirtschaftlich motivierter Kostendiskussionen stehen.

Moderne Zahnmedizin lebt von sorgfältiger Diagnostik, verantwortungsvoller Planung und der Freiheit, im Interesse des Patienten nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik handeln zu können. Genau dazu fühlen wir uns verpflichtet – unabhängig davon, ob dies einzelnen Versicherungen missfällt.