anforderung von röntgenbildern

Nach § 28 Abs. 4 der Röntgenverordnung und nach allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der behandelnde Zahnarzt verpflichtet, diese Unterlagen mindestens 10 Jahre, nach BGB 30 Jahre aufzubewahren.

Wir sind bereit, Ihnen Kopien der Röntgenbilder zur Verfügung zu stellen. Aus Datenschutzgründen erfolgt die Anfertigung von Kopien von Röntgenbildern nur auf Ihre persönliche schriftliche Anforderung und gegen Erstattung der Duplizierkosten.