Mitunter versuchen Patienten, bei deren Gesetzlichen Krankenkassen eine Kostenübernahme für die auf einem privaten Heil- und Kostenplan aufgeführten Leistungen für Inlays bzw. Onlays zu erwirken. Hierbei handelt es sich um Gußfüllungen, also um konservierende Leistungen im Sinne der GOZ-Positionen 215, 216, 217 (Inlays) und 222 (Onlays). Diese Leistungen dürfen von den Gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden.
Diese erklären aber hin und wieder ihren Versicherten, sie würden die Kosten (zumindest teilweise) übernehmen, wenn der Behandler begründen würde, die geplanten Leistungen seien „zur Vermeidung von Kronen/Brücken“ veranschlagt.
Die oft verlangte Begründung, daß eine der obigen Leistungen „zur Vermeidung von Kronen“ geplant wurde entspricht einer ewigen Wahrheit (z.B. „die Kugel ist rund“) und begründet sich in sich selbst. Selbstverständlich plant ein Zahnarzt z.B. ein Inlay, wenn die Indikation zur Inlayversorgung vorliegt. Damit vermeidet er zwangsläufig alle anderen Arten der Versorgung also Amalgamfüllung, Onlay, Teilkrone, Krone etc. Letztendlich ist der Sinn seines gesamten Tuns die Vermeidung von weiteren Zahnschäden bzw. des Zahnverlustes. Man könnte also genauso formulieren: „zur Vermeidung einer Totalprothese“.
Letztendlich wird also z.B. ein Onlay geplant, weil der Zahn ein Onlay braucht und nicht, um eine Krone zu vermeiden. Denn würde man diesen Zahn trotzdem mit einer Krone versorgen, obwohl er ein Onlay braucht, müsste man unnötigerweise gesunde Zahnsubstanz wegschleifen und würde damit gegen die Regeln der (zahn)ärztlichen Kunst verstoßen.
Die Logik dieser Aussage läßt sich anhand eines Beispiels aus dem täglichen Leben noch besser verdeutlichen: man biegt an einer Ampel rechts ab, weil das Reiseziel eben in dieser Richtung liegt und nicht, um das Geradeausfahren oder das Linksabbiegen zu vermeiden.
Aus diesem Grund kann sich jeder Versicherte (oder Krankenkasse) bei allen Versorgungen mit Gußfüllungen die Begründung „zur Vermeidung einer Krone“ eigentlich immer selbst ausstellen und liegt damit immer richtig. Für diese Begründung bedarf es nicht der Stellungnahme eines Fachmannes, weil sie in diesen Fällen immer wahr ist.