Immer wieder stellen Versicherung apodiktisch fest „Die erfolgte (Implantat-) Behandlung kann in der Regel ohne CT bzw. DVT durchgeführt werden“. Hier wird in der dritten Person gesprochen. Wer genau kann die Behandlung nach genau welcher Regel ohne CT bzw. DVT durchführen? Und auf wessen Verantwortung? Will etwa die Versicherung die Verantwortung dafür übernehmen, wenn wir in einer gegebenen klinischen Situation (die die Versicherung weder beurteilen kann noch darf) ohne dreidimensionale Bildgebung und darauf basierender Schablone arbeiten, obwohl diese zur Verfügung stehen und Stand der Technik sind
Wie Gerichte in solchen Fällen entscheiden, können Sie folgendem Zeitungsartikel entnehmen:
Der Gesetzgeber hat bereits im Jahre 2012 Gebührenpositionen für die DIgitale Volumentomografie und 3D-Implantatschablonen in die aktuell gültige Gebührenordnung aufgenommen. Laut §1 Abs. 2 („Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind“) eben dieser Gebührenordnung gilt diese ausschließlich für medizinisch notwendige Leistungen.
Demzufolge dürfen wir medizinisch nicht notwendige Leistungen gar nicht nach dieser Gebührenordnung berechnen. Durch die Berechnung nach GOZ/GOÄ deklarieren wir also implizit, dass wir die berechnete(n) Leistung(en) als medizinisch notwendig und sinnvoll erachtet haben und diese Entscheidungskompetenz liegt immer noch bei uns und nicht bei irgendeiner Versicherung. Weitere Begründungen und Bestätigungen unsererseits sind nicht nötig; abgesehen davon hätten diese aus unserem Munde keinen zusätzlichen Erkenntnis- oder Wahrheitsgehalt.